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   FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20   

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https://dejure.org/2022,24884
FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20 (https://dejure.org/2022,24884)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.07.2022 - 3 K 1147/20 (https://dejure.org/2022,24884)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Juli 2022 - 3 K 1147/20 (https://dejure.org/2022,24884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 10 Abs 1 S 1 NATOTrStat, Art 10 Abs 1 S 2 NATOTrStat, § 162 Abs 2 S 1 AO, Art 19 DBA USA 1989, Art 19 DBA USA 1989/2008
    Von den US-amerikanischen Streitkräften gewährte Privilegien als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kassenstaat; NATO-Truppenstatut ; Nichtwohnsitzfiktion; Privilegien; Schätzung; Von den US-amerikanischen Streitkräften gewährte Privilegien als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de

    Annahme einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Einbeziehen der Einkünfte aus der Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee Privilegien des full range of individual logistic support

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (51)

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.01.2022 - 3 V 1148/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20
    Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 3 V 1148/20 setzte der Senat auf Antrag des Klägers u.a. die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 und weitere Jahre vom 11. Februar 2019 aus, soweit hierin die Beträge von 14.749 ? für 2018 und 14.590 ? für 2019 übersteigende Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden.

    Zudem machte der Kläger im Verfahren 3 V 1148/20 geltend, bei Annahme eines inländischen Wohnsitzes würde gerade kein Anspruch mehr auf die Privilegien bestehen.

    Zudem legte der Kläger in dem Verfahren 3 V 1148/20 eine eidesstattliche Versicherung vor, nach der er sich sowohl bei der Einreise 1996 als auch während seiner Tätigkeit für das zivile Gefolge und bis heute ausschließlich in Deutschland aufhalte, um Dienste für sein "Heimatland in oder über die US-Streitkräfte abzuleisten".

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 15. Juli 2021 (Blatt 233 ff. der Akte 3 V 1148/20 ).

    Zudem legte der Kläger in dem Verfahren 3 V 1148/20 eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vor, nach der u.a. deren Mutter die Töchter nicht habe betreuen können.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Klägers vom 15. Juli 2021 (Blatt 231 f. der Akte 3 V 1148/20 ).

    In dem Verfahren 3 V 1148/20 machte der Beklagte darüber hinaus geltend, aufgrund des dem Kläger von den US-amerikanischen Behörden verliehenen "SOFA-Status" bestehe keine Meldepflicht des Klägers bei inländischen Behörden, so dass die zum 3. Juli 2018 erfolgte Anmeldung eines Wohnsitzes in M (Deutschland) keine Rückschlüsse auf den Wohnsitz des Klägers in den Vorjahren zulasse.

    Aus dem nunmehr vorgelegten Fragebogen (Blatt 51 der Akte 3 V 1148/20 ) ergebe sich, dass der Kläger sogar bereits im Jahr 1996 nach Deutschland eingereist sei.

    Die Akte des Verfahrens 3 V 1148/20 ist - worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind - beigezogen worden.

    Aus der Behauptung des Klägers und der in dem Verfahren 3 V 1148/20 zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau, das Grundstück würde bei einer Ausreise in die USA "entweder vermietet oder verkauft", ergibt sich nicht, aus welchen Gründen jeweils Grundstückseigentum erworben wurde.

    So behauptet der Kläger zwar, Beschäftigungsunterbrechungen habe es nicht gegeben und gibt verschiedene Vergütungsgruppen (vgl. S. 2 der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 15. Juli 2021, Blatt 234 der Akte 3 V 1148/20 : "Gehaltsstufe GS 04 bis GS 07"; "Gehaltsstufe nach NAF") sowie eine seit dem 15. Juli 2010 bestehende Tätigkeit als training instructor an.

    Die von dem Kläger in dem Verfahren 3 V 1148/20 vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 15. Juli 2021 (Blatt 231 f. der Akte 3 V 1148/20 ) ist unbehelflich.

    bb DBA-USA 1989/2008 ausdrücklich für erheblich erachtete, wenn der Steuerpflichtige seine Ansässigkeit in Deutschland aufgibt und später erneut ansässig wird, obwohl der Senat den Kläger in dem Verfahren 3 V 1148/20 mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (Blatt 225 der Gerichtsakte) zur Darlegung der (erstmaligen) Begründung der Ansässigkeit im Inland aufgefordert hat und obwohl in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2022 3 V 1148/20 eine abkommensrechtliche Steuerbefreiung aufgrund der insoweit fehlenden Angaben des Klägers verneint wurde - bis auf die (unvollständige) Angabe der Orte, an denen er stationiert war (ab 29. Februar 1996: B (Deutschland); 6. August 1996 bis 6. November 1996: B (Nicht-EU-Staat/Drittstaat), 7. November 1996 bis 12. Februar 1998: unklar; 13. Februar 1998 bis 18. September 1998: B (Nicht-EU-Staat/Drittstaat); ab 19. September 1998: Inland, genauer Ort unbekannt), keine Angaben zu seinen inländischen Wohnverhältnissen gemacht und sich auch in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, die Stationierung in B (Nicht-EU-Staat/Drittstaat) als "Interim" zu bezeichnen.

    Zudem ist mit dem Kläger (vgl. etwa S. 5 des Schreibens vom 13. Mai 2020, Blatt 35 der Akte 3 V 1148/20 ), der allein sich - und damit weder seine Ehefrau noch seine Töchter - als Leistungsempfänger ansieht, davon auszugehen, dass auch die seinen Familienangehörigen zustehenden Privilegien bei ihm zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen können.

    Vielmehr hat sich der Kläger darauf beschränkt, die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen des individual logistic support aufzulisten (vgl. S. 2 f der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Juli 2021, Blatt 234 f. der Akte 3 V 1148/20 : steuerfreies Benzin, "VAT-Forms", "PX und Comisary", "Militärpost (APO-Postfach)", US-Bankensystem).

  • BFH, 09.11.2005 - I R 47/04

    Steuerfreiheit für "technische Fachkräfte" der NATO-Truppen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20
    Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, n.v.; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2009, 21).

    Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt (BFH-Urteil in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374).

    Denn der Kläger ist bereits - worüber der Senat ungeachtet der Einordnung des Klägers durch die US-amerikanischen Streitkräfte entscheiden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; I R 70/84, n.v., in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 468; anders Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 2 AO Rz 25) - weder als Mitglied der Truppe noch des zivilen Gefolges anzusehen.

  • BFH, 22.02.2006 - I R 17/05

    Steuerpflicht von "Technischen Fachkräften" i.S.d. Art. 73 NATOTrStatZAbk

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20
    Es kann für Zwecke der Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Streitfall dahinstehen, ob i.R. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

    Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, n.v.; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2009, 21).

    Zugleich ist unerheblich, ob für Zwecke der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist, ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21) oder ob - ggf. unter Beachtung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat - lediglich das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung bei den Streitkräften die Einordnung unter den Begriff des zivilen Gefolges ausschließt (vgl. Verbalnote vom 4. März 1999, BStBl I 2000, 807).

  • BFH, 02.10.2008 - VI B 132/07

    Steuerpflicht von Angestellten nichtdeutscher Unternehmen i.S.d. Art. 72

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20
    Es kann für Zwecke der Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Streitfall dahinstehen, ob i.R. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

    Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, n.v.; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2009, 21).

    Zugleich ist unerheblich, ob für Zwecke der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist, ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21) oder ob - ggf. unter Beachtung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat - lediglich das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung bei den Streitkräften die Einordnung unter den Begriff des zivilen Gefolges ausschließt (vgl. Verbalnote vom 4. März 1999, BStBl I 2000, 807).

  • BFH, 22.02.2006 - I R 18/05

    Steuerpflicht von Technischen Fachkräften i.S.d. Art. 73 NATOTrStatZAbk

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20
    Es kann für Zwecke der Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Streitfall dahinstehen, ob i.R. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

    Dies geht zu Lasten des Klägers, der für das Vorliegen der Voraussetzungen des ihn begünstigenden Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt (BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 19/05, n.v.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2016, 28).

    Zugleich ist unerheblich, ob für Zwecke der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist, ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21) oder ob - ggf. unter Beachtung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat - lediglich das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung bei den Streitkräften die Einordnung unter den Begriff des zivilen Gefolges ausschließt (vgl. Verbalnote vom 4. März 1999, BStBl I 2000, 807).

  • BFH, 18.10.1994 - I B 27/94

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt von Mitgliedern fremder NATO-Truppen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20
    Es besteht keine Bindung an die Erteilung des sog. "SOFA"-Status (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735).

    Ein anderer Grund für den Aufenthalt im Inland kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; in BFH/NV 1995, 735, m.w.N.).

    Damit ist die Berechtigung des Klägers zum umsatzsteuerfreien Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen - ungeachtet der von dem Kläger verneinten Frage, ob unmittelbar aus völkerrechtlichen Vereinbarungen folgende Vorteile wie die der gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk umsatzsteuerfreien Weitergabe der Leistung durch die Truppe an die berechtigte Person (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2004, BStBl I 2004, 1200 Tz 11) zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen können - allein durch das Dienstverhältnis des Klägers zu den US-amerikanischen Streitkräften veranlasst, ohne das er sich nicht - wenn auch möglichweise unzutreffend - auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat hätte berufen können; eine möglicherweise den Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat widersprechende Handhabung durch die US-amerikanischen Streitkräfte hat für den Senat keine Bindungswirkung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488; in BFH/NV 1995, 735).

  • BFH, 06.06.2018 - VI R 32/16

    Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20
    Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (BFH-Urteile vom 17. Juni 2005 VI R 84/04, BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795; vom 6. Juni 2018 VI R 32/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, m.w.N.).

    Der übliche Endpreis ist für die konkrete - verbilligt oder unentgeltlich - überlassene Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20
    Verletzt der Steuerpflichtige die ihm obliegenden allgemeinen und besonderen Mitwirkungs-, Informations- und Nachweispflichten, mindern sich die Anforderungen an die Aufklärungspflicht und an die richterliche Überzeugungsbildung (sog. Reduzierung des Beweismaßes; BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).

    Hierfür ist insbesondere die Erwägung maßgebend, dass dem "Beweisverderber" oder "Beweisvereitler" aus seinem Verhalten kein Vorteil entstehen darf; zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses sind auch belastende Unterstellungen oder nachteilige Schlüsse im Rahmen der Beweiswürdigung gerechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).

  • BFH, 17.06.2005 - VI R 84/04

    Üblicher Endpreis eines Gebrauchtwagens - Ermittlung durch Schätzung anhand von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20
    Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (BFH-Urteile vom 17. Juni 2005 VI R 84/04, BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795; vom 6. Juni 2018 VI R 32/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, m.w.N.).

    Ist der übliche Endpreis des Sachbezugs nicht festzustellen, ist er zu schätzen (BFH-Urteile vom 15. Mai 2013 VI R 44/11, BFHE 241, 369, BStBl II 2014, 589; in BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838).

  • BFH, 28.07.2005 - III R 48/03

    Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung - kein Ablauf der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20
    Die durch den Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung eintretende Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO muss sich der andere Ehegatte zurechnen lassen (BFH-Urteil vom 28. Juli 2005 III R 48/03, BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865).

    Vor dem Hintergrund des hierin enthaltenen Begehrens, steuerlich unabhängig von ihrem Ehemann behandelt zu werden, ist in der Ausübung des Wahlrechtes in der Einkommensteuererklärung der Ehefrau des Klägers zugleich ein Antrag auf Aufhebung der bisher im Wege der Zusammenveranlagung erfolgten Einkommensteuerfestsetzung zu sehen, der zugleich den Beklagten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu der mit Bescheid vom 24. Januar 2019 erfolgten Aufhebung der im Wege der Zusammenveranlagung erfolgten Festsetzung der Einkommensteuer und zum Erlass des (allein) gegen den Kläger gerichteten Bescheids vom 11. Februar 2019 berechtigte (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; in BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865; vom 15. Dezember 2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933).

  • BFH, 28.02.2008 - VIII B 129/07

    Kumulative Begründung - Unerheblichkeit materiell-rechtlicher Einwendungen -

  • BFH, 24.02.1988 - I R 69/84

    DBA-Frankreich - Ehefrau - Streitkräfte - Ziviles Gefolge der französischen

  • BFH, 16.10.1996 - I B 19/96

    Zur Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 NATO-Truppenstatut

  • BFH, 24.02.1988 - I R 70/84
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 25.03.2015 - X R 20/13

    Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs

  • BFH, 21.03.2013 - VI R 31/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises -

  • BFH, 19.03.1997 - I R 69/96

    Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Auslandstätigkeit

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

  • BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

  • BFH, 14.11.2012 - VI R 56/11

    Geldwerter Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket)

  • BFH, 16.12.1998 - I R 40/97

    Schweiz: "Ständige Wohnstätte" i.S. des Art. 4 DBA-Schweiz

  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 7/11

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

  • BFH, 03.12.2009 - VI R 4/08

    Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 19/03

    Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers als

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 105/99

    Arbeitslohn bei Aktienoptionsrecht

  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 36/10

    Zur nach § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG einschränkenden Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 44/11

    Fahrergestellung als Lohn

  • BFH, 24.07.2008 - VI B 7/08

    Schätzung einer ortsübliche Vergleichsmiete zur Ermittlung des geldwerten

  • BFH, 18.12.2001 - IX R 74/98

    Sonstige Einkünfte; Zufluss

  • BFH, 28.10.1988 - III B 184/86

    Klage - Zurückgewiesener Einspruch - Fortsetzung des Klageverfahrens - Erneute

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

  • BFH, 26.05.2010 - VIII B 272/09

    NATO-Truppenstatut: Fehlen eines inländischen Wohnsitzes

  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95

    Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung bei einer

  • BFH, 21.09.2015 - I R 72/14

    Steuerfreiheit für "technische Fachkräfte" der NATO-Truppen

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 36/04

    Rabatte - Der günstigste Preis am Markt ist der Vergleichspreis

  • BFH, 18.09.2012 - I B 10/12

    Unbeschränkte Steuerpflicht einer "technischen Fachkraft" nach NATO-Truppenstatut

  • BFH, 23.02.2021 - I B 55/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 47/03

    Zufluss von Zinsen

  • BFH, 15.12.2005 - III R 49/05

    Ehegatten: Antrag auf getrennte Veranlagung nach bestandskräftiger

  • BFH, 22.02.2006 - I R 19/05

    Steuerpflicht von Technischen Fachkräften i.S.d. Art. 73 NATOTrStatZAbk

  • BFH, 29.01.2008 - VI B 108/06

    Nichtzulassungsbeschwerde - verdeckte Lohnzahlungen über einen Dritten -

  • BFH, 15.09.2006 - VII S 16/05

    Unselbständiges Anschlussrechtsmittel

  • BFH, 19.05.1971 - I R 55/69

    Deutscher Staatsangehörige - Unbeschränkt steuerpflichtig - Ziviles Gefolge der

  • BFH, 24.01.1990 - I B 58/89

    Mangelnde Substantiierung der Einkommensteuerfreiheit eines US-Staatsangehörigen

  • BFH, 24.02.1988 - I R 121/84
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.01.2022 - 3 V 1148/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

    Mit Einspruchsentscheidungen vom 18. Mai 2020 (Blatt 44 ff. und 59 ff. der Akte 3 K 1147/20 ) setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer für 2016 auf 14.425 ? und für 2017 auf 17.626 ? herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.

    Darüber hinaus muss sich der Antragsteller fragen lassen, aus welchen Gründen er, nachdem er im Jahr 2007 eine Beschäftigungszusage der highway patrol in USA erhalten haben will, trotz eines festen Entschlusses, in die USA zurückzukehren, seine bestehende Tätigkeit im Inland ungeachtet der angebotenen Gehalterhöhung nicht aufgegeben hat (vgl. e-mail Anhang des Antragstellers vom 11. Oktober 2018, Blatt 16 der Einspruchsakte: " In 2007 I tested for the Border patrol and Highway patrol in ... but after testing I was accepted and when I went to resign I was offered more money to stay and continue my job. ", für die Übersetzung in das Deutsche siehe die beglaubigte Übersetzung aus der englischen Sprache vom 15. September 2020, Blatt 108 der Akte 3 K 1147/20 ).

    Dies wird bestätigt, durch die Aussage des Antragstellers, er habe stets beabsichtigt, in die USA zurückzukehren, sobald er die passende Stelle erhalten würde (vgl. e-mail Anhang des Antragstellers vom 11. Oktober 2018, Blatt 16 der Einspruchsakte: " my intentions have always been to return to USA when accepted for the correct position. "; für die Übersetzung in das Deutsche siehe die beglaubigte Übersetzung aus der englischen Sprache vom 15. September 2020, Blatt 108 der Akte 3 K 1147/20 ).

    Insbesondere hat der Antragsteller - obwohl der Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der zunächst fehlenden Meldepflicht keine Abfrage der Meldedaten habe erfolgen können (vgl. S. 23 der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2020, Blatt 55 der Akte 3 K 1147/20 ), obwohl der BFH es in dem in der Streitsache ergangenen Beschluss in BFH/NV 2021, 1064 für die Anwendung des Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst.

  • FG Hessen, 26.10.2023 - 7 K 854/20
    Die Finanzgerichte sind dieser Rechtsprechung sowohl für den Bereich der Überschusseinkünfte (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 08.04.2010, 3 V 250/09, EFG 2010, 1518, juris Rn. 38; FG Münster, Urteil vom 22.09.2020, 2 K 1232/10 E, EFG 2020, 1865, juris Rn. 73; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2022, 3 K 1147/20, EFG 2022, 1696, juris Rn. 97; FG München, Urteil vom 08.12.2022,10 K 1499/21, EFG 2023, 688, juris Rn. 41) als auch für den Bereich der Gewinneinkünfte gefolgt (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, 7 K 3879/08 E, EFG 2010, 1603, juris Rn. 33; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018, 2 K 3880/16, juris Rn. 44).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2022 - 3 K 1372/20

    Dienstbezüge für in Deutschland stationierte US-Soldaten im Inland steuerfrei

    Vielmehr stellen auch aufgrund der Eigenschaft als Mitglied der Truppe gewährte Vergünstigungen - worum es sich bei dem auf Grundlage der Army in Europe Regulation 600-700 gewährten individual logistic support handelt (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2022 3 K 1147/20 ) - "Bezüge und Einkünfte" i.S. des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat dar, die in der Eigenschaft als Mitglied der Truppe von den USA gezahlt werden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2022 - 3 K 1621/20

    Die Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat knüpft nicht an die

    Vielmehr stellen auch aufgrund der Eigenschaft als Mitglied der Truppe gewährte Vergünstigungen - worum es sich bei dem auf Grundlage der Army in Europe Regulation 600-700 gewährten individual logistic support handelt (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 2022 3 K 1147/20) - "Bezüge und Einkünfte" i.S. des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat dar, die in der Eigenschaft als Mitglied der Truppe von den USA gezahlt werden.
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